Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) sieht es positiv, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 „die Rechte der Tonträgerhersteller grundsätzlich gestärkt und durch seine Definition mehr rechtliche Klarheit auch hinsichtlich des ‚Sampling‘ geschaffen hat“. Der BVMI begrüßt, dass das Tonträgerherstellerrecht laut EuGH-Urteil „in diesem Kontext durchaus im Einklang mit der Grundrechte-Charta der EU sowie mit der Urheberrechtsrichtlinie ist, und Sampling einen Eingriff darstellen kann, wenn es ohne Zustimmung erfolgt. Dem EuGH zufolge kann das Sampling nur dann unter die Kunstfreiheit fallen, wenn das gesampelte Audiofragment geändert und beim Hören nicht wiedererkennbar ist. Musikalische Zitate wiederum sind nur dann zulässig, wenn eine ausdrücklich künstlerische Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfindet“, so der Bundesverband.
BVMI begrüßt mehr Klarheit für Sample-Nutzung durch EuGH-Urteil
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) sieht durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 29. Juli die Rechte der Tonträgerhersteller grundsätzlich gestärkt und durch seine Definition auch mehr rechtliche Klarheit hinsichtlich des Samplings geschaffen.






