Dies entschied am Donnerstag in zweiter Instanz das Oberlandesgericht in München und bestätigte damit das München vom März 2000.
AOL hatte gegen den Richterspruch Berufung eingelegt und Schutz unter dem 1997 in Kraft getretenen Teledienstgesetz gesucht. Dieses besagt, dass Online-Provider für illegale Inhalte nur verantwortlich gemacht werden können, wenn ihnen die Inhalte bekannt sind und es ihnen „technisch möglich und zumutbar“ ist, diese Inhalte zu sperren.
Das Gericht entschied nun, dass sich Online-Dienste bei Urheberrechtsverletzungen nicht auf die Haftungserleichterungen des Gesetzes berufen können. Das Gesetz, auf das sich in erster Instanz das Landgericht bezogen hatte, sei für den konkreten Fall nicht relevant. AOL habe sich vielmehr nach dem bestehenden Urheberrecht als Mitverursacher schuldig gemacht, da die Firma für die betreffenden Dienste geworben und somit die Urheberrechtsverletzung gefördert habe.
Als Klägervertreter trat in dem Prozess der Münchner Anwalt Stefan Ventroni auf. Er erklärt: „Das Sensationelle an dem Urteil ist, dass ein bestehendes Gesetz von einem Gericht für unanwendbar erklärt wurde.“ Das Gericht habe der herrschenden Meinung widersprochen, wonach auch in Urheberrechtsfragen das Teledienstgesetz zum Einsatz kommen müsste. „Das Oberlandesgericht folgt unserer Auffassung, dass das Teledienstgesetz die strengen Haftungsregelungen des Urhebergesetzes nicht zugunsten der Online-Dienste einschränkt.“
Das Urteil könnte jetzt dazu führen, dass sich zahlreiche Online-Dienste mit einem regelrechten Ansturm von Urheberrechtsklagen auseinandersetzen müssen, wenn sie nicht zuvor sämtliche Dienste einstellen, über die urheberrechtlich geschützte Werke ohne Lizenz angeboten werden.
Als Kläger in dem Prozess trat die Firma Hit Bit auf, die Anfang 2000 vor Gericht zog, nachdem urheberrechtlich geschützte Stücke aus ihrem Repertoire kostenlos über bestimmte AOL-Dienste verbreitet wurden.





