musikwoche.de: Wie kam es zum Beschluss über die Neuregelung der Klingeltöne? Dr. Hans-Herwig Geyer: Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2002 festgestellt, dass Ruftonmelodien als neue Nutzungsart im Sinne des deutschen Urheberrechts anzusehen sind. Mit der Annahme des Antrags 14 von GEMA-Aufsichtsrat und -Vorstand zu § 1 h des GEMA-Berechtigungsvertags hat nunmehr die Mitgliederversammlung der GEMA aus dem Beschluss des Landgerichts die Konsequenz gezogen und den Berechtigungsvertrag der GEMA um die neue Nutzungsart der Ruftonmelodien ergänzt.
mw: Was für Konsequenzen ergeben sich daraus für die GEMA? Geyer: Dieser Beschluss bedeutet, dass der GEMA von der Mitgliederversammlung die Wahrnehmungsbefugnis für die Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte im Nutzungsbereich der Ruftonmelodien erteilt wurde. Diese Ergänzung des Berechtigungsvertrags wird allen Mitgliedern der GEMA in der Mitgliederpublikation „GEMA-Brief“ im August 2002 mitgeteilt. Die Zustimmung der Mitglieder gilt als erfolgt, wenn von den Mitgliedern nicht binnen zwölf Wochen widersprochen wird.
mw: Wie sieht aktuell die Lizenzpraxis bei Klingeltönen aus? Geyer: Die neue Klarstellung bestätigt das bereits im vergangenen Jahr erzielte, einvernehmliche Verfahren zwischen GEMA und Rechteinhabern, die Ruftonmelodien in einem Zusammenspiel von kollektiver und individueller Rechtewahrnehmung zu administrieren. Das bedeutet, dass auch künftig die Geltendmachung der Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte durch die GEMA geschieht, die Urheberpersönlichkeitsrechte jedoch durch die Rechteinhaber getrennt umgesetzt werden.





