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DEAG gewinnt in zweiter Instanz gegen CTS

In zweiter Instanz hat das Kammergericht des Landes Berlin am 22. April ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Damit ist jetzt klar: Der Kooperationsvertrag zwischen den Konzertveranstaltern CTS Eventim AG und der Deutschen Entertainment AG (DEAG) ist ungültig.

In zweiter Instanz hat das Kammergericht des Landes Berlin am 22. April ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Damit ist jetzt klar: Der Kooperationsvertrag zwischen den Konzertveranstaltern CTS Eventim AG und der Deutschen Entertainment AG (DEAG) ist ungültig. Insofern kommt auch die Schadensersatzforderung, die CTS nach der Kündigung des Vertrags durch die DEAG gestellt hatte, nicht zum tragen. CTS wollte Schadensersatz für entgangene Profite durch die Nichtabwicklung des DEAG-Ticketverkaufs durch die CTS. Das Kammergericht hob damit ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai auf. Eine Revision untersagte die Kammer. Ein Kommentar von CTS zum Rechtsstreit liegt noch nicht vor.