In einem online verfügbaren Positionspapier fordert das ZEV den Gesetzgeber auf, tätig zu werden: „Der Ticketmarkt ist für Verbraucher immer schwerer zu durchschauen. Solange nicht klar erkennbar ist, wer welche Rolle spielt und auf welcher Grundlage ein Ticket angeboten wird, können Käufer Chancen und Risiken kaum gegeneinander abwägen,“ erklärt Jakob Thevis, Vorstandsmitglied Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz. „Mehr Transparenz wird die Preise nicht automatisch senken. Sie macht es aber deutlich schwerer, mit Intransparenz Geld zu verdienen.“
Aus Sicht des ZEV brauche es ein schlüssiges Gesamtkonzept, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, da dieses mit der aktuellen Gesetzeslage nicht erreicht werde. Konkret stellt das ZEV einige Kernforderungen:
- Verpflichtende und überprüfbare Angaben zum tatsächlichen Verkäufer sowie zur Rolle der jeweiligen Plattform.
- Wirksamere Maßnahmen gegen automatisierte Ticketaufkäufe und überhöhte Weiterverkaufspreise, einschließlich eines Verbots von Verkäufen über dem ursprünglichen Verkaufspreis (einschließlich etwaiger Servicegebühren oder Ähnliches).
- Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs von Tickets (nach französischem Vorbild).
- Sicherstellung, dass der private Weiterverkauf von Tickets nicht durch Anbieter untersagt oder unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
- Verpflichtende Offenlegung von ursprünglichem Verkaufspreis, konkretem (Sitz)-Platz und von Nutzungsbeschränkungen bei jedem Weiterverkauf.
- Gesetzliche Klarstellung der Erstattungsansprüche bei Veranstaltungsabsagen und Terminverschiebungen
Der Ticketzweitmarkt stelle in seiner derzeitigen Gestaltung ein strukturelles Problem dar. „Verbraucherinnen und Verbraucher wenden sich vermehrt mit Beschwerden wegen überhöhter Preise, ungültiger, zu spät oder gar nicht gelieferter Tickets sowie Schwierigkeiten bei Erstattungen an uns. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nicht nur aus Sicht von Künstlerinnen und Künstlern sowie Veranstaltern von Kultur- und Sportveranstaltungen und Verbänden, sondern auch aus Verbrauchersicht. Die bestehenden Transparenzpflichten haben sich als unzureichend erwiesen, um Fehlvorstellungen und wirtschaftliche Nachteile wirksam zu verhindern“, teilt das ZEV mit.
Und weiter heißt es: „Die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD angekündigte Verschärfung der Transparenzanforderungen bei Ticketplattformen ist daher ausdrücklich zu begrüßen und sollte zeitnah umgesetzt werden. Sie sollte Teil einer umfassenderen gesetzgeberischen Regelung sein, die Probleme mit dem Ticketmarkt insgesamt angeht.“
Ein wichtiger Punkt sei es, missbräuchliche Geschäftsmodelle begrenzen: „Sehr problematisch sind aus Sicht des Verbraucherschutzes auch Geschäftsmodelle, bei denen Tickets automatisiert und in großem Umfang aufgekauft werden, um sie anschließend mit erheblichen Preisaufschlägen weiterzuverkaufen. Solche Praktiken verknappen das Angebot künstlich und treiben Preise in die Höhe.“ Nr. 23a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stuft zwar den Wiederverkauf von Tickets für Veranstaltungen an Verbraucherinnen und Verbraucher als unzulässig gegenüber Verbrauchern ein, wenn sie missbräuchlich durch Bots erworben wurden.
„Der Einsatz von Bots ist in der Praxis aber kaum nachweisbar. Darüber hinaus gibt es neben automatisierten Verfahren weitere Möglichkeiten, Tickets in großem Umfang aufzukaufen. Die bisherige Regelung kann ihre beabsichtigte Wirkung daher nur sehr eingeschränkt entfalten“, formuliert das ZEV. Vorzugswürdig erscheint daher ein weitergehender Ansatz, den andere europäische Staaten bereits verfolgen. So sei in Frankreich der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ohne Zustimmung des Veranstalters strafbar: Weitere Staaten seien gegen missbräuchliche Praktiken vorgegangen: In Italien wurden zum Beispiel bereits Bußgelder in Millionenhöhe gegen missbräuchliche Ticketverkäufe verhängt, nachdem Tickets systematisch über Vermittlerkanäle umgeleitet worden sein.
„Diese Beispiele zeigen, dass ein entschlosseneres regulatorisches Vorgehen möglich ist. Ein
zentraler Ansatz sollte darin bestehen, den Weiterverkauf von Tickets oberhalb des ursprünglichen
Verkaufspreises grundsätzlich zu untersagen“, betont der Verbraucherschutz.







