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Bundesgerichtshof Karlsruhe gibt CTS Eventim Recht
Ticketingportale wie CTS Eventim müssen nicht für Konzertabsagen etwa wegen Corona haften. Das Bundesgerichtshof Karlsruhe hat die Klage einer Frau abgewiesen, die nach einer derartigen Absage den Wert ihrer gekauften Konzertkarten von CTS Eventim ausgezahlt bekommen wollte.
Dietmar Schwenger11.08.2022 09:17
Ticketingportale wie CTS Eventim müssen nicht für Konzertabsagen etwa wegen Corona haften. Das Bundesgerichtshof Karlsruhe hat die Klage einer Frau abgewiesen, die nach einer derartigen Absage den Wert ihrer gekauften Konzertkarten von CTS Eventim ausgezahlt bekommen wollte. Die Haftung liegt beim örtlichen Veranstalter, stellte das Gericht nun klar. Ein Portal wie CTS Eventim sei lediglich die Verkaufsstelle und nicht der Veranstalter.